Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

gültig ab 04.01.2021

 

 

 

I. Allgemeines

 

1. Für sämtliche Aufträge gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in der zum Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der KARPACK GmbH abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die KARPACK GmbH nur an, wenn die KARPACK GmbH ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Die Geschäftsbedingungen der KARPACK GmbH gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung / Leistung als anerkannt, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt gilt.

 

2. Die KARPACK GmbH ist berechtigt, sämtliche Kundendaten i.S.d. Datenschutzrechts zu verarbeiten, welche die KARPACK GmbH im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten erhalten hat.

 

3. Soweit in diesen Bedingungen von Kunden die Rede ist, sind damit jeweils sämtliche in § 310 Abs. 1, § 14 BGB bzw. §§ 1, 6 HGB genannten Personen gemeint, also: jeder Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, Unternehmen und juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

 

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von der KARPACK GmbH maßgeblich.

 

 

 

II. Lieferbedingungen

 

1. Angebot und Abschluss

 

Die Angebote der KARPACK GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens der KARPACK GmbH zustande. Auch alle sonstigen Vereinbarungen (insbesondere nachträgliche Veränderungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die KARPACK GmbH. Die schriftliche Bestätigung kann auf herkömmliche Art durch einfachen Brief aber auch durch E-Mail erfolgen. Das gilt auch für mündliche, telefonische Abreden oder per Mail, es kommt wegen der Wirksamkeit allein auf die schriftliche Bestätigung an.

 

2. Preise

Die Preise der KARPACK GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Maßgeblich sind die Preise aus dem Angebot. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen und Leistungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

Für diese Fälle behält sich die KARPACK GmbH ausdrücklich eine Preisanpassung vor.

 

3. Vereinbarte Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften

 

Als vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen der KARPACK GmbH gelten nur diejenigen Eigenschaften und Qualitätsmerkmale, die im Angebot bzw. der Angebotsbestätigung ausdrücklich als solche genannt sind. Erklärungen zur Beschaffenheit der Lieferung und Leistung der KARPACK GmbH stellen nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn sie durch die KARPACK GmbH ausdrücklich als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet wurden.

 

Die Angaben zum Lieferung- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen etc. und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen muss sich die KARPACK GmbH vorbehalten, dasselbe gilt bei Kauf auf Probe, Muster oder entsprechend früheren Lieferungen / Leistungen. Die Zusicherung von Eigenschaften muss ausdrücklich als solche kenntlich gemacht und vereinbart werden.

 

4. Liefer- und Leistungszeit / Leistungsverweigerungsrecht

 

4.1 Liefertermine und- fristen beginnen erst nach Vorliegen aller für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten und Informationen vom Kunden durch die KARPACK GmbH sowie nach dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen, Vorauskassen o. ä.

 

4.2 Feste Leistungszeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert sind. Es handelt sich jedoch nur dann um Fixgeschäfte im Sinne des § 323 Abs.2 BGB, wenn dies ausdrücklich als solches vereinbart/bezeichnet ist.

 

4.3 Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldete Betriebsstörung oder auch den normalen Geschäftsbetrieb einschränkende oder allgemeine behördliche Anordnungen (auch bei Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Die KARPACK GmbH kann nach ihrer Wahl in einem solchen Fall auch unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten.

 

4.4 In allen übrigen Fällen eines seitens der KARPACK GmbH zu vertretenden Leistungsverzuges kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss schriftlich durch Einschreiben gesetzt werden und beginnt mit dem nachgewiesenen Zugang des Nachfristverlangens bei uns.

 

 4.5 Die KARPACK GmbH ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die in Auftrag gegebenen Leistungen wegen der Beschaffenheit der Lieferung und Leistung oder des zu stauenden, sichernden oder verpackenden Gutes, wegen anderer in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender Gründe oder wegen Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten durch den Kunden nicht durchgeführt werden können. Das Gleiche gilt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern oder der Kunde mit fälligen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

 

4.6 Der KARPACK GmbH steht im Falle einer Kündigung gemäß vorstehendem Absatz das vereinbarte Entgelt und die zu ersetzenden Aufwendungen unter Anrechnung dessen zu, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart wurde oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Statt der konkreten Berechnung kann die KARPACK GmbH pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgeltes verlangen; in diesem Fall ist dem Kunden jedoch der Nachweis gestattet, dass die KARPACK GmbH infolge der Aufhebung des Vertrages höhere Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

 

5. Lieferungs- und Leistungsort / Gefahrenübergang

 

5.1 Die Lieferung und Leistung erfolgt an dem im Angebot der KARPACK GmbH bezeichneten Ort.

 

5.2 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

6. Beanstandung / Mängelrügen / Ausschlussfrist / Verjährung

 

6.1 Offenkundige Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb von 1 -2 Tagen nach Erhalt der Lieferung / Leistung schriftlich geltend zu machen, jedoch im Falle einer Leistung in Form einer Ladungssicherung längstens 24 Stunden nach Auslaufen des Schiffes bzw. endgültigem Entfernen aus dem Einflussbereich der KARPACK GmbH. Die Nachweispflicht, auch bezüglich des Mangels trifft den Kunden.

 

6.2 Sonstige oder verdeckte Mängel sind vom Kunden usw. ebenfalls unverzüglich, längstens jedoch innerhalb 1-2 Tagen nach Untersuchung (§ 377 II HGB) oder Entdeckung schriftlich anzumelden. Die Nachweispflicht, auch bezüglich des Mangels trifft den Kunden.

 

6.3 Gewährleistungsansprüche unterliegen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Lieferung und Leistung bzw. bei Gefahrenübergang.

 

6.4 Alle Ansprüche gegen die KARPACK GmbH verjähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund binnen 12 Monaten, soweit keine Haftung aus Vorsatz erfolgt. Die Verjährung beginnt nach den gesetzlichen Vorschriften bei vertraglichen Ansprüchen mit der Abnahme der Leistung, es sei denn, dass Mängel arglistig verschwiegen wurden; bei Schadenersatzansprüchen mit der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.

 

7. Schutzrechte für Entwicklungen / Urheberrecht

 

7.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder im Falle technischer Beratung von der KARPACK GmbH dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Mustern, Modellen etc., behält sich die KARPACK GmbH ausdrücklich   Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

7.2 Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jede Art der Weiterverwendung, des Nachbaus (jeweils ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller sonstigen Ansprüche der KARPACK GmbH oder beteiligten Dritten – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten, es sei denn, die KARPACK GmbH erteilt dem Kunden dazu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Der Kunde ist verpflichtet, der KARPACK GmbH unverzüglich alle zur Geltendmachung ihrer Rechte und beteiligter Dritter notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

 

7.3. Zeichnungen, Muster, entwickelte Formen usw. von der KARPACK GmbH oder beteiligten Dritten sind unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 2 Wochen an die KARPACK GmbH zurückzugeben, auf jeden Fall auch dann, wenn der KARPACK GmbH der Auftrag nicht erteilt wird.

 

7.4 Sofern die KARPACK GmbH Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Kunden liefert, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt hierfür die KARPACK GmbH von Ansprüchen Dritter frei.

 

7.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung der Rechte der KARPACK GmbH oder seitens der KARPACK GmbH beteiligter Dritter bleiben unberührt.

 

8. Pflichten des Kunden (Übergabe von technischen Spezifikationen, Unterlagen), Informations- und Mitwirkungspflichten

 

8.1. Der Kunde verpflichtet sich alle für die Leistung und Lieferung der KARPACK GmbH erforderlichen Spezifika wie Unterlagen, technische Voraussetzungen und Vorgaben auch seitens Dritter zu liefern (Bringschuld). Solange diese Daten nicht vollständig an die KARPACK GmbH übermittelt wurden, ist die KARPACK GmbH nicht verpflichtet mit den Arbeiten zu beginnen.

 

Der Kunde verpflichtet sich, der KARPACK GmbH alle ihm für die Erbringung der Lieferung und Leistung zur Verfügung stehenden Informationen vollumfänglich und unverzüglich zu übermitteln und bei der Erfüllung mitzuwirken.

 

 

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die KARPACK GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren und Leistungen vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, welche die KARPACK GmbH gegen den Kunden haben, bezahlt sind. Barzahlungen und Banküberweisungen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Zahlung eingegangen ist.

 

 2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Fall des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung des Eigentumsanspruches der KARPACK GmbH zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden ist die KARPACK GmbH berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswert abzüglich Bearbeitungskosten vorzunehmen.

3. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der KARPACK GmbH durch Dritte hat der Kunde der KARPACK GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch der KARPACK GmbH gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt.

 

4. Befindet sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt in diesem Falle die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten (einschließlich Mehrwertsteuer) an die KARPACK GmbH ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritt-Schuldner in einer laufenden Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.

 

Die Befugnis der KARPACK GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die KARPACK GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

5. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den oder die gelieferten Vertragsgegenstände oder Leistungen pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert (ab 1.000 €) zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die KARPACK GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der KARPACK GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der KARPACK GmbH entstandenen Ausfall.

 

6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die KARPACK GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Vertragsgegenstand mit anderen, der KARPACK GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die KARPACK GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Vertragsgegenstandes/ Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der KARPACK GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die KARPACK GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der KARPACK GmbH gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an die KARPACK GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Seeschiff gegen einen Dritten erwachsen; die KARPACK GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

7. Der Kunde ist verpflichtet, der KARPACK GmbH sämtliche Auskünfte über den Verbleib der Ware, die daraus resultierenden Forderungen gegenüber Dritten usw. zu geben und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

8. Die KARPACK GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

 

 

 

IV. Gewährleistung / Haftung

 

1. Gewährleistung

 

1.1 Die KARPACK GmbH leistet für ihre Lieferungen und Leistungen Gewähr gemäß den Bedingungen der Vorlieferanten, für von diesen verwendete Erzeugnisse oder Handelsware sowie für eigene Werkstattleistungen und sonstige Dienstleistungen gemäß nachfolgenden Bestimmungen:

 

1.2 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen (insbesondere nach § 377 HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

1.3 Für nachgewiesene nicht unwesentliche Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen und Sorgfaltspflichtverletzungen kommt die KARPACK GmbH vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge in nachstehender Rangfolge nach der Wahl der KARPACK GmbH zunächst durch Nacherfüllung: Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung und erst dann Minderung sowie Aufwendungsersatz oder Schadensersatz nach. Es ist der KARPACK GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten

 

1.4 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Vorarbeiten, ungeeigneten Untergrundes oder Beschaffenheit oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Das Gleiche gilt für ausdrücklich auf Kundenwunsch vorgenommene Arbeiten u.a. bei besonderen Wetterbedingungen.

 

1.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der KARPACK GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Ort der Lieferungs- oder Leistungserbringung laut Vertrag verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

1.6 Soweit die Leistung der KARPACK GmbH in der Erteilung von Beratung, sonstiger Hilfestellung bei der Lösung technischer Probleme o. ä. besteht, wird diese von geschulten Fachkräften nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, jedoch ohne Verbindlichkeit. Eine Gewähr dafür kann die KARPACK GmbH insofern nicht übernehmen. Es wird nur Gewähr für tatsächlich dem Kunden in Rechnung gestellte Lieferungen und Leistungen übernommen. Wünscht der Kunde ausdrücklich eine Gewähr für Projektierungs- oder Planungsarbeiten, ist dafür ein Ingenieurbüro durch den Kunden zu beauftragen.

 

1.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von KARPACK gelieferten Ware bei dem Kunden.

 

1.8 Bei der Lieferung und Leistung gebrauchter Güter sind Schadensersatzansprüche wegen Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen.

 

1.9 Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der KARPACK GmbH beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

2. Gewährleistungs-Ausschlüsse

 

2.1 Gewährleistungsansprüche werden insbesondere nicht anerkannt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Lieferung und Leistung von dritter Seite verändert oder repariert wurde, die Lieferung und Leistung  einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt, die Betriebsanleitung nicht beachtet oder als allgemein bekannt voraussetzbare Regeln missachtet wurden, der fällige Preis noch nicht bezahlt wurde, die Beschädigung auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, die Beanstandung auf unrichtige Bestellung oder einem sonstigen Fehler oder auf die fehlerhafte Spezifikation des Kunden zurückzuführen ist.

 

3. Haftungsumfang

 

3.1 Ersatzansprüche jeder Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Forderungsverletzung, oder unerlaubter Handlung gegen die KARPACK GmbH oder deren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörige sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der KARPACK GmbH eigener Vorsatz zur Last fällt.

 

3.2 Im Falle von An- und Abschläger-, Stauerei- sowie Ladungssicherungsdienstleistungen ist dem Kunden bekannt, dass zwischen den Entgelten für diese Leistungen und den Werten der Güter, der beteiligten Seeschiffe und den benutzten Einrichtungen eine erhebliche Diskrepanz besteht. Aus diesem Grunde ist die KARPACK GmbH gezwungen, den Umfang und die Höhe ihrer Haftung zu begrenzen. Es ist daher die Verpflichtung des Kunden, Ware und Schiff gegen versicherbare Schäden zu versichern und mit diesen Versicherern einen Regressverzicht zu Gunsten der KARPACK GmbH zu vereinbaren.

 

3.3 Die Haftung ist auf die Rechnungssumme für die erbrachte Dienstleistung gemäß Einzelbeauftragung begrenzt.

 

 

 

V. Zahlungsbedingungen

 

1. Fälligkeit und Skonto

 

1.1 Falls nicht anders vereinbart, ist die vereinbarte Rechnungssumme für Lieferungen und Leistungen in EURO sofort ohne Abzug zahlbar.

 

1.2 Etwa eingeräumte Zahlungsziele berechnen sich ab jeweiligem Rechnungsdatum oder dem auf der Rechnung aufgedruckten Fälligkeitsdatum, so dass nach Ablauf der Frist ohne Mahnung Verzug eintritt (§ 286 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch bei ausnahmsweise vereinbarten Barzahlungsnachlässen oder Skonti; solche entfallen, wenn der Kunde nicht die Forderungen der KARPACK GmbH insgesamt erfüllt hat, ebenso wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offen sind.

 

1.3 Teillieferungen / -leistungen werden gesondert berechnet und sind entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu bezahlen.

 

1.4 Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt der KARPACK GmbH jederzeit vorbehalten. Insbesondere wird die Gesamtforderung der KARPACK GmbH sofort zur Zahlung fällig, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt und Gefahr für die Realisierung der Forderung der KARPACK GmbH entsteht oder aber durch einen erheblichen Zahlungsverzug aufkommende Zahlungsschwierigkeiten anzunehmen sind.

 

2. Erfüllung

 

2.1 Die Forderungen der KARPACK GmbH gelten erst dann als erfüllt, wenn die Gegenleistung der KARPACK GmbH zur uneingeschränkten Verfügung zusteht, bei bargeldloser Zahlung also erst dann, wenn der Gegenwert endgültig ihrem Konto gutgeschrieben ist. Die Zahlung der Rechnungssumme hat ausschließlich auf das von der KARPACK GmbH in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

 

2.2 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die KARPACK GmbH geleistet werden.

 

3. Überschreitung der Leistungszeit, Verzug

 

3.1 Werden die Zahlungsfristen überschritten, so ist die KARPACK GmbH in jedem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Daneben steht der KARPACK GmbH die gesetzlich vorgesehene Verzugsschadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts angerechnet wird, zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

3.2 Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

4. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

4.1 Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts durch gewerbliche Kunden ist ausgeschlossen.

 

4.2 Der Kunde kann gegen die Ansprüche der KARPACK GmbH nur dann wirksam aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu; im Übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüche aus demselben Auftrag beschränkt.

 

4.3 Die KARPACK GmbH ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gegen die KARPACK GmbH zustehen.

 

5. Rechnungslegung, Kontoabstimmung

 

5.1 Einwendungen gegen die Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen usw. der KARPACK GmbH müssen schriftlich vorgebracht und innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks abgesendet werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Rechnungssumme, des Saldos usw.

 

5.2 Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als auch die KARPACK GmbH die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

 

 

 

VI. Zollamtliche Abwicklung

 

1. Der Kunde ist für die Beachtung der zoll- und sonstigen behördlichen Vorschriften, die Ausstellung der erforderlichen Anträge und Formulare sowie die zollamtliche Abfertigung des Gutes selbst verantwortlich.

 

2. Soweit die KARPACK GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeit Aufgaben gemäß vorstehendem Absatz übernimmt, führt sie diese als Beauftragter und Vertreter des Kunden gegen angemessenes Entgelt auf dessen Gefahr gemäß den zur Verfügung stehenden Warenpapieren/Dokumenten durch.

 

3. Der Kunde hat der KARPACK GmbH sämtliche für die Tätigkeiten gemäß vorstehenden Absätzen erforderlichen Informationen rechtszeitig zur Verfügung zu stellen.

 

4. Bei Ansprüchen Dritter aus der zollamtlichen Abfertigung hält der Kunde die KARPACK GmbH auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen frei. Die Freistellung der KARPACK GmbH umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung einschließlich erforderlicher Gutachten. Auf Verlangen der KARPACK GmbH hat der Kunde eine entsprechende Freihalteerklärung schriftlich abzugeben.

 

 

 

VII. Erfüllungsort/Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

1. Erfüllungsort der gegenseitigen Leistungen ist der vereinbarte Ort der Lieferung und Leistungserbringung

 

2. Gerichtsstand ist Rostock.

 

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.